Stefan B., Inhaber eines Dresdner Sanitärbetriebs, übernimmt einen Altbau-Badumbau als Generalunternehmer. Den Fliesenbereich vergibt er an einen befreundeten Fliesenleger-Betrieb als Subunternehmer.
Beim Aufschlitzen der Wand durchtrennt der Sub eine nicht im Bauplan eingezeichnete Trinkwasserleitung. Wasser läuft unbemerkt über Nacht durch drei Etagen. Estrich aufnehmen, Trocknung, Wiederherstellen — Gesamtschaden: 16.800 Euro.
Der Bauherr wendet sich ausschließlich an Stefan. Für ihn gibt es nur einen Vertragspartner: den Sanitärmeister. Der Sub ist ihm unbekannt — und das ist auch rechtlich vollkommen korrekt.
Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung der Rechtslage. Alle Beträge dienen der Illustration.
§ 278 BGB: Die Regel, die fast jeder Handwerker unterschätzt
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier unmissverständlich. § 278 BGB besagt: Der Schuldner — also du als Auftragnehmer — haftet dem Gläubiger — also deinem Auftraggeber — für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
Erfüllungsgehilfe ist jeder, den du zur Erfüllung deiner vertraglichen Leistungspflicht einsetzt. Dein Subunternehmer gehört dazu. Vollumfänglich. Es spielt keine Rolle, ob er selbstständig ist, ob er einen eigenen Gewerbeschein hat oder ob du ihn seit zwanzig Jahren kennst.
„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden."
Das bedeutet konkret: Dein Auftraggeber muss sich nicht um deinen Sub kümmern. Er hat einen Vertrag mit dir. Er hält sich an dich. Und er hat jedes Recht dazu.
Die BHV-Lücke: Deine Versicherung zahlt — aber für wen?
Hier beginnt das eigentliche Problem. Die meisten Handwerker gehen davon aus, dass ihre Betriebshaftpflichtversicherung automatisch einspringt, wenn auf ihren Baustellen etwas schiefgeht. Das ist falsch.
Deine BHV deckt Schäden, die durch deinen Betrieb verursacht werden — durch deine Mitarbeiter, deine Maschinen, deine Arbeit. Ein Subunternehmer ist ein eigenständiger Betrieb mit eigenem Gewerbe und eigener Haftung. Sein Handeln fällt nicht automatisch in deinen Versicherungsschutz.
- Zahlt: Schaden entsteht durch einen deiner eigenen Mitarbeiter, auch wenn er auf einer vom Sub geführten Teilbaustelle tätig ist
- Zahlt nicht (Standard): Sub ist der alleinige Verursacher — deine Police enthält keine Subunternehmerklausel
- Zahlt (mit Klausel): Dein Vertrag enthält eine Subunternehmer- oder Fremdfirmenklausel, die Schäden durch beauftragte Drittbetriebe einschließt
- Zahlt nicht: Sub hat keine eigene BHV — dann läuft der Schaden auf dich zurück, ohne dass eine Police einspringt
Drei Konstellationen — drei unterschiedliche Ausgänge
Schaden-Regress: Schwierig, Zeitaufwändig und Nervenaufreibend
Angenommen, dein Sub hat eine BHV. Du regulierst den Schaden gegenüber dem Bauherrn und nimmst danach beim Sub Regress. Das klingt einfach — ist es aber nicht.
Du musst nachweisen, dass der Sub den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das bedeutet im Streitfall: Gutachter, Anwalt, unter Umständen Gericht. Selbst wenn du Recht bekommst, dauert das Monate. In der Zwischenzeit hast du den Schaden aus eigener Tasche bezahlt oder deine Liquidität belastet.
Der einfachere Weg: den BHV-Nachweis des Subs vor Auftragserteilung verlangen. Das kostet null Euro und fünf Minuten.
Ich habe 20 Jahre im Sanitär- und Heizungs-Bau gearbeitet — als Sub und als GU. Der Fehler, der sich immer wiederholt: Man vertraut dem befreundeten Handwerker und fragt nicht nach der Police. Bei einem bekannten Betrieb fühlt sich das vielleicht unangenehm an. Bei 16.000 Euro Schaden fühlt es sich richtig mies an.
Mein Rat: Mach es zur Routine. Kein schriftlicher Nachweis der BHV — kein Auftrag. Das gilt für den langjährigen Partner genauso wie für den Neuen. Wer eine vernünftige Police hat, gibt Dir eine Kopie in einer Minute.
Was Betriebe jetzt konkret tun sollten
- BHV-Nachweis des Sub-Unternehmers anfordern — schriftlich, vor Auftragserteilung. Police, Versicherungsschein, Laufzeit, Deckungssumme prüfen.
- Mindestdeckungssumme im Sub-Vertrag festlegen — mindestens 1 Million Euro je Schadenereignis, besser 2 bis 3 Millionen bei Bauprojekten über 100.000 Euro.
- Eigene BHV auf Subunternehmerklausel prüfen — lass deinen Vertrag konkret auf diese Klausel hin prüfen. Viele Policen enthalten sie nicht, obwohl der GU regelmäßig Subs einsetzt.
- Sub-Vertrag immer schriftlich — kein mündlicher Auftrag. Leistungsbeschreibung, Haftungsregelung und Schadensmeldepflicht gehören rein.
- Schadensmeldepflicht des Subs verankern — Verpflichtung, jeden Schaden über einem definierten Betrag (z.B. 500 Euro) sofort an dich zu melden, damit du die Dokumentation sichern kannst.
Fazit
§ 278 BGB ist keine Ausnahme und kein Randparagraph. Er gilt für jeden Handwerker, der einen Sub beauftragt — egal ob einmalig oder täglich. Die Konsequenz daraus ist klar: Der GU trägt die volle Haftung gegenüber dem Auftraggeber, und die eigene BHV springt ohne die richtige Klausel nicht ein.
Das Gute: Wer seinen Versicherungsschutz richtig aufstellt, hat dieses Risiko vollständig im Griff. Eine kurze Prüfung der bestehenden BHV reicht oft, um festzustellen, ob die Subunternehmerklausel vorhanden ist — oder ob eine Lücke klafft, die beim nächsten Auftrag teuer werden kann.
Als jemand, der 20 Jahre selbst auf Baustellen stand: Die Papiere des Subs verlangen ist keine Misstrauenserklärung. Es ist Professionalität.
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